Patientenrechte
Informationen zum neuen Patientenrechtegesetz
und Tipps zum Vorgehen bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler
Autoren: Dr. med. H.-J. Koubenec (Impressum)
Dr. jur. Hans-Peter Ruess (Impressum)
Quellen: Aerztekammerberlin.de
eigenes Expertenwissen
und Prozesserfahrungen
Das Patientenrechtegesetz, welches 2013 in Kraft getreten ist, stellt das Verhältnis zwischen Patient und Arzt erstmals auf eine umfassende gesetzliche Grundlage. Einige Kleinigkeiten sind gegenüber der bisherigen Gesetzeslage und Rechtsprechung zu Gunsten des Patienten neu geregelt worden. Sonst enthält das Gesetz nichts substantiell Neues. Es ermöglicht dem Patienten aber eine schnellen Einblick in seine Rechte. Es regelt unter anderem den Behandlungsvertrag, die Information- und Aufklärungspflichten bei der Behandlung, die Einwilligung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, Ihre Rechte auf Einsicht in die Krankenunterlagen, individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), Ihre Rechte gegenüber Krankenkassen und –versicherungen. Das alles finden Sie im Anhang im Gesetzestext.
Das wichtigste Problem, das zwischen Arzt und Patient entstehen kann, ist sicherlich der Verdacht auf einen Behandlungsfehler. Wir zeigen Ihnen die verschiedenen Wege auf, die Sie gehen können, von einem Gutachten Ihrer Krankenkasse und einem Gespräch mit dem Arzt, über die Mediation, die Schlichtungsstellen, den Zivilprozess und den Strafprozess. Wir geben Ihnen praktische Tipps und Ratschläge für Ihr Vorgehen. Wir sagen Ihnen, wie Sie stufenweise versuchen können, zu Ihrem Recht zu kommen.
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Außergerichtlich oder gerichtlich?
Nicht immer gleich zum Gericht: die Mediation
Außergerichtliches Schlichtungsverfahren
Gerichtlich: Strafanzeige und Strafprozess
Praktisches Vorgehen - was tun?
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch – „Behandlungsvertrag“
Einführung
Wenn eine Behandlung nicht die erhoffte Heilung oder Besserung bringt, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung der Krankheit eintritt, treibt Patientinnen nach ihrem ersten Schock oft die Frage um, ob sie ihre Ärzte dafür verantwortlich machen können und evtl. rechtliche Schritte einleiten sollen, ob die Auseinandersetzungen Aussicht auf Erfolg haben werden oder ob sie nicht lieber gleich die Flinte ins Korn werfen sollen, weil sie zusätzlich zu ihrer Krankheit keine weiteren Belastungen mit völlig ungewissen Ausgang ertragen wollen.
In den allermeisten Fällen ist dem Arzt jedoch nichts vorzuwerfen, da Krankheiten oft einen eigenständigen, schicksalhaften Verlauf nehmen: Sie heilen spontan oder verschlechtern sich trotz maximaler Anstrengungen der Ärzte. Andererseits machen Ärzte viel mehr Fehler in der Diagnostik und Therapie als Patienten gemeinhin vermuten. Glücklicherweise führen die allermeisten Fehler nicht zu erkennbaren Konsequenzen für die Patientin. Vermutlich merken die Ärzte nicht einmal immer selber, wenn sie Fehler gemacht haben.
Wenn ein Arzt jedoch einen Behandlungsfehler gemacht hat, führt er nur dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn die Patientin einen Schaden erlitten hat und sicher oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass dieser Folge des Behandlungsfehlers ist. Das ist nicht einfach: Schon das Erkennen eines Behandlungsfehlers bereitet Probleme, der Nachweis des Zusammenhangs mit einem erlittenen Gesundheitsschaden ist noch schwieriger, und die Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Arzt bzw. die Klinik, deren Versicherungen und Rechtsanwälte gestaltet sich oft langwierig und ist ein Weg mit vielen Hindernissen und Fallstricken.
Den rechtlichen Rahmen für die Patientenrechte einschließlich der Haftung des behandelnden Arztes bilden seit Ende Februar 2003 die neu geschaffenen Regelungen zum Behandlungsvertrag in den §§ 630 a - 630 h des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die am Ende dieses Beitrags abgedruckt sind.
Außergerichtlich oder gerichtlich?
Es gibt grundsätzlich zwei Ebenen, auf denen Patienten ihre Rechte bei vermutetem Behandlungsfehler geltend machen können: die gerichtliche und die außergerichtliche. Auf der gerichtlichen Ebene gibt es wiederum zwei Wege, den strafrechtlichen und den zivilrechtlichen.
Langwierige Rechtsstreitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn man sich für
ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktlösung entscheidet.
Es sollte daher zuallererst die Möglichkeit genutzt werden, sich außergerichtlich
zu verständigen.
Nicht immer gleich zum Gericht: die Mediation
Vor Auseinandersetzungen zwischen Patientinnen und ihren Ärzten wird meist nicht bedacht, wie nervenaufreibend und psychisch belastend diese Streitereien sein können. Oft häuft sich neben dem Ärger über die Sache selbst weiterer Ärger über den Arzt an, wenn dieser aus Sicht der Patientin falsche Sachbehauptungen aufstellt, Gesprächsinhalte, zum Beispiel bei Aufklärungsgesprächen, falsch wiedergegeben werden und vieles andere mehr. Manchmal sind Patienten trotz eines gewonnenen Gerichtsprozesses durch das oft jahrelange Gezerre mehr traumatisiert als vorher und leiden gelegentlich sogar unter körperlichen Beschwerden wie zum Beispiel Schlaflosigkeit.
Im Mediationsverfahren wird mithilfe eines ausgebildeten Mediators (Rechtsanwalt, Psychologe, gelegentlich auch Arzt) versucht, die Parteien wieder miteinander ins Gespräch zu bringen. Dementsprechend kann das Verfahren nur durchgeführt werden, wenn die Beteiligten zustimmen und von beiden Seiten der ehrliche Wunsch besteht, sich zu versöhnen, um das Arzt-Patientenverhältnis zu erhalten. Im Mediationsverfahren gibt es keine Gewinner und Verlierer sondern nur eine „Win-win-Situation“. Ziel des Verfahrens ist es, dass beide Parteien mit dem Ergebnis zufrieden sind. Das Mediationsverfahren ist die schonendste Variante, Streitigkeiten zwischen Patientin und Arzt beizulegen. Beide Parteien haben viel stärkeren Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens als bei einer Gerichtsverhandlung. Patientin und Arzt entwickeln selbst die Lösung des Konflikts und legen sie nicht in die Hand eines Gerichts. Das Mediationsverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin noch nicht zerstört worden ist und die Patientin weiterhin bei Ihrem Arzt in Behandlung bleiben will. Im Verfahren macht der Mediator keine Lösungsvorschläge. Er begleitet vielmehr die Parteien bei der Themensuche, hilft Ihnen, Ihre eigenen Interessen zu erkennen und Optionen für eine Lösung des Konfliktes zu erarbeiten. Mediationsverfahren können einige Stunden bis zu mehreren Tagen dauern.
Sind die Fronten stark verhärtet und der Gesprächsfaden bereits abgerissen kommt die Mediation weniger in Betracht. Die Erfolge sind allerdings beträchtlich, erfahrene Mediatoren schätzen die Rate auf 80%. Das Verfahren hat noch weitere Vorteile: es ist absolut vertraulich und mit deutlich geringeren Kosten verbunden als ein Rechtsstreit vor Gericht. (Das Schlichtungsverfahren ist allerdings kostenlos.) Scheitert die Mediation, stehen Ihnen weiterhin alle außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren offen.
Seit mehr als einem Jahr ist das „Mediationsförderungsgesetz“ in Kraft, mit dem der Gesetzgeber Konfliktparteien ermutigen will, Streitigkeiten mithilfe eines neutralen Dritten selbst zu regeln.
Bevor Sie sich in einen Rechtsstreit mit dem Arzt stürzen, sollten Sie
immer überlegen, ob für Sie ein Mediationsverfahren infrage kommt,
und gegebenenfalls dann den Arzt zur Teilnahme gewinnen. Geeignete Mediatoren
finden Sie zum Beispiel über die Rechtsanwaltskammern, die Berufsverbände
der Psychologen oder über die Ärztekammern. Auch Websites wie z.B.
www.mediator-finden.de können helfen.
Ein Mediationsverfahren kann auch noch stattfinden, wenn der Zivilprozess
schon läuft.
Quelle (Mediation): Deutsches Ärzteblatt 23.12.2013
Außergerichtliches Schlichtungsverfahren
Es besteht auch die Möglichkeit, sich direkt mit dem Arzt, beziehungsweise seiner Versicherung zu einigen, oder zu versuchen, eine Einigung durch Anrufen einer der Schlichtungsstellen, die bei den jeweiligen Landesärztekammern angesiedelt sind, zu erreichen. Voraussetzung für diese Verfahren ist, dass alle beteiligten Ärzte und Institutionen sowie deren Haftpflichtversicherungen zustimmen. Sprüche der Schlichtungsstellen sind für die Beteiligten nicht bindend, führen aber in vielen Fällen zu einem für alle Beteiligten befriedigendem Abschluss des Verfahrens. Sind Sie mit dem Spruch der Schlichtungsstelle nicht einverstanden, können Sie anschließend noch den Weg eines Zivilprozesses bei Gericht gehen. Dieses ist an den Spruch der Schlichtung nicht gebunden. Erfahrungsgemäß hat das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens aber einen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts. Kann man von vornherein keines der außergerichtlichen Verfahren beschreiten, weil zum Beispiel einer der Beteiligten seine Zustimmung verweigert, bleibt immer noch der Zivilprozess zur Durchsetzung der Ansprüche.
Gerichtlich: Strafanzeige und Strafprozess
Um den strafrechtlichen Weg zu gehen, erstattet die Patientin, besser sein Rechtsanwalt, Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, die dann ermittelt und versucht, den Sachverhalt aufzuklären. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder nicht. Der strafrechtliche Weg sollte nur bei erheblichen Körperschäden sowie in Todesfällen beschritten werden, wenn klare Verdachtsmomente für einen Behandlungsfehler vorliegen. Es ist mit massivem Widerstand der betroffenen Ärzte bzw. der Klinik zu rechnen, da der Arzt im Falle eines Schuldspruchs als vorbestraft gilt. Wichtig: Über Schadensersatzansprüche der Patientin wird in diesem Verfahren in der Regel nicht entschieden! Allerdings kann die Verurteilung eines Arztes im Strafprozess wegen eines Behandlungsfehlers Einfluss auf das Zivilverfahren zur Durchsetzung von Schadensansprüchen haben; dies ist jedoch nicht zwingend.
Der Zivilprozess
Ein Zivilprozess wird durch Klageerhebung beim zuständigen Gericht - zumeist ist dies wegen der Höhe des Streitwerts das Landgericht - eingeleitet. Beim Landgericht besteht sog. Anwaltszwang, d.h. jede Partei muss sich eines Rechtsanwalts bedienen. Dies sollte wegen der Kompliziertheit der Materie möglichst ein Fachanwalt für Medizinrecht sein; Auskünfte über die in Frage kommenden Fachanwälte erteilt die Rechtsanwaltskammer. Bedürftige Geschädigte können Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe erhalten, durch die sie von der Pflicht zur Bezahlung des eigenen Anwalts befreit werden.
Die Darlegung und der Beweis der für das Verfahren wesentlichen Tatsachen obliegt überwiegend der Patientin und ihrem Anwalt (sog. Beweislast). Das bedeutet: Die klagende Patientin muss den/die Behandlungsfehler und den dadurch erlittenen Gesundheitsschaden sowie dessen Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler darlegen, quantifizieren und nachweisen. Ist der Behandlungsfehler beweisbar, ist aber kein quantifizierbarer Schaden eingetreten beziehungsweise der ursächliche Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden nicht zweifelsfrei zu beweisen, hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
Eine Ausnahme von der die Patientin treffenden Beweislast gilt bei groben Be¬handlungsfehlern. Grobe Behandlungsfehler sind solche, die auf gravierender Verkennung der Sachlage resultieren, einem Arzt deshalb schlechterdings nicht unterlaufen dürfen und beim medizinisch Ausgebildeten „einfach Kopfschütteln verursachen“. Als (bloß) „einfache“ Behandlungsfehler werden dagegen solche betrachtet, die dem Behandelnden gelegentlich durch leichte Unachtsamkeit, unzureichende Sorgfalt oder Erfahrung unterlaufen können, oder wenn er die Behandlung nicht entsprechend anerkannten medizinischen Standards durchgeführt hat. Wenn das Gericht einen groben Behandlungsfehler feststellt, kehrt sich für die Patientin die Beweislast um: Nicht mehr er muss beweisen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden durch den Behandlungsfehler verursacht wurde, sondern der Arzt muss beweisen, dass dies nicht der Fall ist. Das kann im Prozess erhebliche praktische Konsequenzen haben, da zahlreiche (vor allem niedergelassene) Ärzte ihre Patientengespräche und den Behandlungsverlauf nur unzureichend in der Patientenakte dokumentieren. Was aber nicht dokumentiert ist, ist später nur schwer zu beweisen. In Kliniken ist die Behandlungsdokumentation erfahrungsgemäß wesentlich besser.
Da dem Gericht die medizinisch-fachlichen Kenntnisse fehlen, bestellt es in aller Regel einen Sachverständigen. Der Sachverständige ermittelt nicht selbst; seine Aufgabe besteht darin, die ihm vom Gericht im Beweisbeschluss vorgelegten Fragen zu beantworten und seine Einschätzungen zu begründen. Im Falle eines Behandlungsfehlers hat er auch zu beurteilen, ob ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Ist dessen Gutachten klar in seinen Aussagen und folgerichtig, hat es großen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts.
Privat beauftragte Gutachten gelten nicht als objektiv und werden in der Regel von den Gerichten wenig beachtet.
Zivilprozesse ziehen sich meist über mehrere Jahre hin, da es - abgesehen von der für das Gutachten erforderlichen Zeit - oft zu umfangreichen schriftlichen Scharmützeln zwischen den Anwälten von Arzt bzw. Versicherung und Patientin kommt. Außerdem sind die zuständigen Kammern der Gerichte oft derart überlastet, dass es bis zu einem Jahr dauern kann, bis ein Termin anberaumt wird, nachdem von den Rechtsanwälten alles vorgetragen und entgegnet wurde und der Sachverständige nach Erstellung des Gutachtens auf eventuelle Nachfragen schriftlich geantwortet hat.
Weitere Verzögerungen können sich durch prozessuale Tricks ergeben, wenn einer der Parteien das vom Gericht eingeholte Gutachten nicht passt. Dann wird leider des Öfteren versucht, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit (das heißt einseitiger Parteinahme für den Arzt oder die Patientin) abzulehnen. Außerdem kann die unterlegene Partei ein ihr missliebiges Urteil mit der Berufung angreifen, was häufig geschieht. Da vergehen leicht noch einmal 6-12 Monate.
Praktisches Vorgehen - was tun?
Wie schon eingangs gesagt, vermuten Patientinnen, wenn z.B. eine Krebserkrankung nicht mehr heilbar erscheint, dass der Arzt sie zu spät erkannt habe, also ein Behandlungsfehler (hier: Diagnosefehler) vorliege. Die Patientin sagt sich, sie habe doch schon mal auf eine harte Stelle hingewiesen, da hätte der Arzt doch schon vorher mal eine Mammographie oder andere Diagnostik machen können. Andererseits muss und sollte der Arzt auch nicht immer die maximal mögliche Diagnostik durchführen. Ausufernde Diagnostik kann nicht nur unwirtschaftlich sein, durch Überdiagnostik können auch falsch-positive Befunde entstehen, die unter Umständen eine Übertherapie mit einem Schaden für die Patientin zur Folge haben. Die Diagnostik muss „angemessen“ sein.
Tatsächlich sind die meisten Behandlungsfehlervorwürfe - auch bei patientenfreundlicher, nachträglicher Sichtweise - nicht begründet. Denn der Arzt ist im Konfliktfall nicht aus der Sicht „nachher ist man immer klüger“ zu beurteilen, sondern danach, ob er im Zeitpunkt der Behandlung, also ohne Kenntnis der Nachher-Situation, nach den Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt und deshalb alles richtig gemacht hat. Wenn aber erfahrungsgemäß die meisten Fehler-Vermutungen unbegründet sind, sollten Sie immer zuerst ein klärendes Gespräch mit dem Arzt, der Klinik und anderen an der Behandlung Beteiligten suchen. Vieles lässt sich so schon auflösen, und das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis kann bestehen bleiben.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch – „Behandlungsvertrag“
§ 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische
Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen
Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet
ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden,
allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist.
§ 630b Anwendbare Vorschriften
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis,
das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden,
soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher
Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf
sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern,
insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung,
die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.
Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines
Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf
Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist
dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die
Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden
oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren
nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme
der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben
sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss
er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen
Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen
aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise
aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung
unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich
verzichtet hat.
§ 630d Einwilligung
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere
eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde
verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig,
ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine
Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme
gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung
aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für
eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf
sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen
Willen des Patienten entspricht.
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im
Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung
nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.
(3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos
widerrufen werden.
§ 630e Aufklärungspflichten
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche
für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu
gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen
und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung
und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei
der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen,
wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden
zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen
führen können.
(2) Die Aufklärung muss
1.mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die
über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung
verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden,
die der Patient in Textform erhält,
2.so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die
Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
3.für den Patienten verständlich sein.
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit
der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise
aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme
unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich
verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten
einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände
nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern,
soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten
in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem
Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform
oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von
Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen
Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch
für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche
aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung
wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere
die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde,
Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen
und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren
nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften
andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige,
ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht
erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter
entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. §
811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte
verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen
1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben
zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten,
soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen,
soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille
des Patienten entgegensteht.
§ 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko
verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und
das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten
geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß
§ 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt
hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e,
kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer
ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt
hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme
und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der
Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen §
630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme
nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht
befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für
den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich
geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet,
dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war.
Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch
gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das
Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen
solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
Stand:15.07.2014